Die Anforderung an die Auswahl, Instruktion und Ueberwachung eines Beraters können sich an der sog. Geschäftsherrenhaftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen bei ihren geschäftlichen Verrichtungen orientieren:
Beraterauswahl (cura in eligendo)
Die Anforderungen an die Auswahl des Beraters (sog. Hilfsperson) orientieren sich:
- an der vorgesehenen Tätigkeit
- am Schwierigkeitsgrad der Aufgabe
- an den Kenntnissen des Beraters
- an den Fähigkeiten des Beraters
- an der Zuverlässigkeit des Beraters
- an den Erfahrungen des Beraters
- an einer tauglichen Infrastruktur, die dem Berater zur Verfügung steht
- an einer zweckmässigen Arbeits- und Betriebsorganisation
- am Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmter Deckungssumme.
Sorgfaltsnachweis durch:
- Einholung von Zeugnissen
- Einholung von Auskünften und Referenzen
- Eignungsprüfung
- Erkundigung über Leumund
- Möglicherweise mehrjährige Eignung.
Beraterinstruktion (cura in instruendo)
Der Auftraggeber hat dem Berater für die Mandatserledigung Weisungen zu erteilen:
- nach den konkreten Umständen
- Auftragsart
- Routinearbeit
- Ungewohnte Aufgaben
- Arbeiten mit möglichen Problemstellungen
- Offensichtliche Risiken: keine besondere Warnung
- Erfahrener Berater (Fachmann bzw. Spezialist)
- für Routinearbeit keine besondere Instruktion
- Instruktionen des Auftraggebers als Laien können u.U. kontraproduktiv sein.
- Auftragsart
Beraterüberwachung (cura in custodiendo)
Das Mass der Überwachung des Beraters ist abhängig:
- vom Mandat
- vom möglichen Schädigungspotential und den Risiken
- von den Kenntnissen und der Erfahrung des Beraters
Allzu hohe, praxisfremde Anforderungen an die Überwachung dürfen nicht gestellt werden. – Das Fordern einer permanenten Überwachung wäre unverhältnismässig.
Empfehlung:
- Auch bei erfahrenen, zuverlässigen Beratern sollte gelegentlich eine Kontrolle vorgenommen werden
- Bei fehlender Fachkenntnis des Auftraggebers empfiehlt es sich ev. einen zweiten Spezialisten beizuziehen.